In der Neodigital Unfallversicherung gelten bestimmte Infektionskrankheiten als Unfallereignis – etwa FSME, Borreliose oder Malaria nach Insektenstichen, aber auch Cholera, Masern oder Tuberkulose. Auch Schutzimpfungen, Wundinfektionen und allergische Reaktionen sind unter festen Fristen mitversichert.
1. Als Unfallereignis gilt bei der Neodigital Unfallversicherung der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
a) Krankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden:
- FSME
- Borreliose
- Brucellose
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
b) Weitere versicherte Infektionskrankheiten:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- spinale Kinderlähmung
- Masern
- Mumps
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken/Windpocken
- Röteln
- Scharlach
- Tuberkulose
- Typhus/Paratyphus
2. Frist für den Ausbruch der Erkrankung:
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
In der Neodigital Unfallversicherung besteht auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die infektionsbedingte Invalidität:
- innerhalb von 3 Jahren nach dem dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird ebenso bei einer infektionsbedingten Invalidität auf 48 Monate verlängert.
3. Schutzimpfungen:
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
4. Sonstige Infektionen:
Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
5. Wundinfektionen:
Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen.
6. Folgen von Insektenstichen:
Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
7. Krankenhausaufenthalte zur Desensibilisierung:
Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise deckt eine Unfallversicherung nur unmittelbare Unfälle ab. Die Neodigital Unfallversicherung erweitert diesen Schutz und behandelt bestimmte Infektionskrankheiten so, als wären sie ein Unfall. Dazu zählen unter anderem durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragene Krankheiten sowie eine Reihe klassischer Infektionskrankheiten. Auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen, Wundinfektionen und allergische Reaktionen nach Insektenstichen sind erfasst. Wichtig sind dabei die genannten Fristen für Ausbruch, Feststellung und Meldung.
Häufige Fragen
Welche durch Insektenstiche übertragenen Krankheiten sind versichert?
Versichert sind FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis und Pest, sofern sie durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden. Der Schutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz für den Ausbruch einer Erkrankung?
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
Welche Fristen gelten bei einer infektionsbedingten Invalidität?
Die Invalidität muss innerhalb von 3 Jahren nach dem dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt sein. Zudem muss sie innerhalb von weiteren 3 Monaten geltend gemacht werden. Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird bei infektionsbedingter Invalidität auf 48 Monate verlängert.
Sind Schäden durch Schutzimpfungen mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Was gilt bei sonstigen Infektionen durch kleine Verletzungen?
Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.