Bei der Neodigital Unfallversicherung erfahren Sie, welches Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist – sowohl für Klagen gegen den Versicherer als auch für Klagen gegen Sie als versicherte Person. Entscheidend sind dabei der Sitz des Unternehmens sowie Ihr Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie:
Zuständig ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung rund um Ihren Versicherungsvertrag kommt, hängt das zuständige Gericht davon ab, wer klagt. Klagen Sie gegen den Versicherer, können Sie zwischen dem Gericht am Unternehmenssitz und dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort wählen. Klagt der Versicherer gegen Sie, ist das Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort maßgeblich.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen die Versicherung klage?
Zuständig sind entweder das Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder das Gericht an Ihrem Wohnort. Haben Sie keinen festen Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Welches Gericht ist zuständig, wenn die Versicherung gegen mich klagt?
Dann ist das Gericht Ihres Wohnorts zuständig. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
In diesem Fall wird auf den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts abgestellt – sowohl bei Klagen gegen den Versicherer als auch bei Klagen gegen Sie.
Habe ich bei einer Klage gegen die Versicherung eine Wahlmöglichkeit?
Ja, bei Klagen gegen den Versicherer kommen sowohl das Gericht am Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zuständigen Niederlassung als auch das Gericht an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort in Betracht.