In der Neodigital Elementarversicherung sind trotz Absicherung gegen Naturereignisse bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa durch Sturmflut, Lawinen, Erdbeben oder eindringenden Regen bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern. Auch für Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden, Montageobjekten oder im Freien befindlichen Sachen wird keine Entschädigung geleistet.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
- Lawinen;
- Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
- Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
- Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
In der Neodigital Elementarversicherung gilt auch:
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);
- Sturmflut (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
- Trockenheit oder Austrocknung (Dies gilt für die Gefahren Erdsenkung und Erdrutsch).
2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
- im Freien befindlichen beweglichen Sachen.
Was bedeutet das konkret?
Die Elementarversicherung deckt Schäden durch bestimmte Naturereignisse ab, doch nicht jedes Ereignis ist eingeschlossen. Manche Ursachen – wie Sturmflut, Lawinen oder Erdbeben – sowie bestimmte Sachen und Gebäudezustände bleiben vom Schutz ausgenommen. Diese Übersicht zeigt als unverbindliche Lesehilfe, welche Schäden nicht ersetzt werden. Maßgeblich sind stets die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Sturmflut versichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert. Dies gilt unter anderem für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau.
Ist ein Erdbeben durch die Elementarversicherung abgedeckt?
Nein. Schäden durch Erdbeben sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Werden Schäden durch Regen bei offenem Fenster erstattet?
Das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen ist nicht versichert. Ausnahme: Diese Öffnungen sind durch Sturm oder Hagel entstanden und stellen einen Gebäudeschaden dar.
Sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden versichert?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, sowie an den darin befindlichen Sachen.
Sind im Freien befindliche bewegliche Sachen abgesichert?
Nein. Für Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen leistet der Versicherer keine Entschädigung.