Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Neodigital Hausratversicherung verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, warum grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichsteht und wie sich die Anmeldung eines Anspruchs auf die Fristberechnung auswirkt, erfahren Sie hier im Überblick.
Es verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Beispiele für die Textform sind:
- Telefax
- Brief
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag können nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden – hier nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den entscheidenden Umständen wusste (oder hätte wissen müssen). Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Rückmeldung des Versicherers nicht auf die Frist angerechnet. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Nach welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch angemeldet habe?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was gilt als Textform für die Entscheidung des Versicherers?
Als Beispiele für die Textform gelten E-Mail, Telefax oder Brief.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.