In der Neodigital Hausratversicherung trägt beim Sachverständigenverfahren jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, während die Kosten des Obmanns hälftig geteilt werden. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR, beteiligt sich der Versicherer an den Verfahrenskosten des Versicherungsnehmers bis zu 5.000 EUR.
In der Neodigital Hausratversicherung trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten:
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Kostenerstattung für Sachverständigenverfahren:
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei einem Schaden ein Sachverständigenverfahren durchgeführt, kommt zunächst jede Seite für ihren eigenen Sachverständigen auf. Für den gemeinsam bestellten Obmann teilen sich beide Parteien die Kosten. Bei größeren Schäden kann sich der Versicherer an den Verfahrenskosten des Versicherungsnehmers beteiligen. Die Pflichten des Versicherungsnehmers bleiben durch das Verfahren unverändert bestehen.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten des eigenen Sachverständigen?
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wer zahlt die Kosten des Obmanns?
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Beteiligt sich der Versicherer an den Verfahrenskosten?
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.
Ändert das Sachverständigenverfahren die Pflichten des Versicherungsnehmers?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.