In der Neodigital Hausratversicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten vor, bei und nach dem Versicherungsfall erfüllen – etwa Sicherheitsvorschriften einhalten, Schäden unverzüglich melden und das Schadenbild bewahren. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung und Leistungskürzung. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten und welche Rechtsfolgen drohen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Beispiele: durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten: Schon vor einem Schaden müssen Sie Sicherheitsvorschriften und vereinbarte Regeln einhalten. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn möglichst gering halten, dem Versicherer unverzüglich melden, bei Straftaten die Polizei einschalten und das Schadenbild bis zur Freigabe bewahren. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder seine Leistung ganz oder teilweise verweigern – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt.
Häufige Fragen
Was muss ich vor einem Schadenfall beachten?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einhalten.
Was muss ich nach einem Schaden tun?
Sie müssen für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum bei der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen und das Schadenbild bis zur Freigabe durch den Versicherer unverändert lassen.
Kann der Versicherer kündigen, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Was passiert mit der Leistung bei einer Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer mich auf Rechtsfolgen hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.