Die Neodigital Hausratversicherung leistet bei Raub und schützt Hausrat sowie persönliche Gegenstände in klar definierten Fällen: bei Anwendung von Gewalt, bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben sowie bei Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Hier erfahren Sie, wann Raub vorliegt und welche Sachen nicht versichert sind.
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Anwendung von Gewalt
- Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
- Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
- Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
- Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
- Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
- Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
- Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben.
- Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache (Beispiele: Ohnmacht, Herzinfarkt) entstanden sein.
- Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Von Raub spricht man, wenn Ihnen versicherte Sachen unter Gewalt, unter Androhung einer gefährlichen Gewalttat oder in einem Zustand fehlender Widerstandskraft weggenommen werden. Ein einfacher Diebstahl oder ein Trickdiebstahl ohne überwundenen Widerstand zählt nicht dazu. Auch Gegenstände, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden, sind grundsätzlich nicht abgedeckt – es sei denn, dies geschieht innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tat verübt wird.
Häufige Fragen
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Das gilt für einfachen Diebstahl und Trickdiebstahl.
Gilt Raub auch, wenn ich ohnmächtig oder handlungsunfähig war?
Ja, bei Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Die Beeinträchtigung des körperlichen Zustands muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache entstanden sein, zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt.
Sind auch andere anwesende Personen mitversichert?
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sind auf Verlangen des Täters herbeigeschaffte Sachen versichert?
Grundsätzlich sind solche Sachen nicht versichert. Versichert sind sie nur dann, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Tathandlungen verübt werden.
Welcher Versicherungsort gilt bei einer angedrohten Gewalttat?
Die angedrohte Gewalttat soll innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.