Die Neodigital Hausratversicherung schützt bei Trickdiebstahl, wenn sich ein Täter durch Täuschung Zutritt zur versicherten Wohnung verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. Für Wertsachen gilt eine Entschädigungsgrenze, und auch der Missbrauch entwendeter Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten ist bis zu einem festgelegten Betrag mitversichert.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet.
Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
Für Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal 1.000 Euro entschädigt.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch:
- Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
- Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
- Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit- und/oder Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Verschafft sich jemand mit einem Vorwand oder durch eine Täuschung Zutritt zur Wohnung und nimmt dort Gegenstände mit, greift der Schutz bei Trickdiebstahl. Wichtig ist der Unterschied zur freiwilligen Herausgabe: Werden Sachen nach einer Täuschung selbst überreicht, gilt dies nicht als versicherter Trickdiebstahl. Für gestohlene Karten und deren Missbrauch besteht ein zusätzlicher Schutz, verbunden mit der Pflicht, die Karten sperren zu lassen und den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen.
Häufige Fragen
Wann liegt ein versicherter Trickdiebstahl vor?
Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
Ist die freiwillige Herausgabe von Sachen mitversichert?
Nein. Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
Wie viel wird für Wertsachen erstattet?
Für Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal 1.000 Euro entschädigt.
Sind gestohlene Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abgesichert?
Ja. Werden solche Karten entwendet, leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
Was muss ich nach dem Diebstahl von Karten tun?
Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit- und/oder Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.