Die Neodigital Hausratversicherung ersetzt bei Einbruchdiebstahl gestohlenen und beschädigten Hausrat – vom klassischen Einbruch über das Aufbrechen von Behältnissen bis hin zum Einschleichen und zur Tat mit falschem oder erbeutetem Schlüssel. Hier erfahren Sie, welche Situationen als Einbruchdiebstahl gelten.
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Ein Einbruchdiebstahl liegt nicht nur beim klassischen Aufbrechen einer Tür oder eines Fensters vor. Auch wenn sich jemand mit einem nachgemachten Schlüssel Zutritt verschafft, ein Behältnis aufbricht, sich vorher einschleicht und versteckt, beim Ertapptwerden Gewalt anwendet oder mit einem zuvor gestohlenen echten Schlüssel eindringt, kann ein versicherter Einbruchdiebstahl gegeben sein. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Punkte.
Häufige Fragen
Gilt das Eindringen mit einem falschen Schlüssel als Einbruchdiebstahl?
Ja. Dringt der Dieb mit einem falschen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein, liegt Einbruchdiebstahl vor. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Reicht es aus, dass Sachen verschwunden sind, um den Gebrauch eines falschen Schlüssels zu beweisen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist Einschleichen und Verstecken versichert?
Ja. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Was gilt, wenn ein Dieb mit einem echten Schlüssel eindringt?
Das gilt als Einbruchdiebstahl, wenn sich der Dieb den richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft hat, oder wenn er ihn durch Diebstahl beschafft hat und weder Versicherungsnehmer noch Gewahrsamsinhaber den Diebstahl durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Zählt Gewaltanwendung beim Ertapptwerden dazu?
Ja. Wird der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten, liegt Einbruchdiebstahl vor. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.