Wer bei der Neodigital Pferdehaftpflicht dem Versicherer etwas mitteilen möchte, muss dies in Textform tun – etwa per E-Mail – und die Nachricht an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht dem Versicherer ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangen etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine Adress- oder Namensänderung nicht, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift schicken; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Anders ist es nur, wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Gilt das auch für meinen Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselbe Regelung wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018