Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten eitgebern wegen Personenschäden geltend gemacht werden. Diese Erweiterung schließt solche Ansprüche ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein.
In Abänderung der allgemeinen Regelung zu Regressansprüchen sind zusätzlich eingeschlossen:
- übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich hier auch auf bestimmte Rückforderungsansprüche, die auf andere Stellen übergegangen sind. Gemeint sind Regressansprüche wegen Personenschäden, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern geltend gemacht werden können. Diese sind ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Regressansprüche sind hier zusätzlich mitversichert?
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Gilt der Einschluss auch für Ansprüche privater Arbeitgeber?
Ja, eingeschlossen sind Ansprüche sowohl öffentlicher als auch privater Arbeitgeber, soweit es sich um übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden handelt.
Für welche Art von Schäden gilt dieser Einschluss?
Der Einschluss bezieht sich auf Regressansprüche wegen Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018