Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital besteht kein Versicherungsschutz, wenn jemand einen Schaden verursacht, weil er Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder eiten und sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl er deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits kannte. Der Ausschluss trifft alle Personen, die so gehandelt haben.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden verursacht haben, indem sie in Kenntnis von dessen Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit handelten. Das betrifft folgende Fälle:
- Sie haben Erzeugnisse in den Verkehr gebracht.
- Sie haben Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht.
Die Regelung zum eingeschlossenen mitversicherten Personenkreis findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden verursacht, obwohl er wusste, dass sein Erzeugnis, seine Arbeit oder seine Leistung mangelhaft oder schädlich war, hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt für alle Personen, die auf diese Weise gehandelt haben. Der sonst geltende Einschluss mitversicherter Personen greift in diesen Fällen nicht.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz wegen bekannter Mängel?
Der Schutz entfällt, wenn jemand einen Schaden verursacht, weil er Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder Arbeiten bzw. sonstige Leistungen erbracht hat, obwohl er deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bereits kannte.
Für wen gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die den Schaden auf diese Weise verursacht haben.
Gilt der Einschluss mitversicherter Personen auch in diesen Fällen?
Nein, die Regelung zum eingeschlossenen mitversicherten Personenkreis findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018