Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag gegenüber dem Versicherer in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern nicht gesetzlich die Schriftform oder vertraglich etwas anderes vorgesehen ist. Zugleich wird geregelt, welche Folgen es hat, wenn der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder die Verlegung seiner gewerblichen Niederlassung nicht mitteilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (z. B. E-Mail). Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehende Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollen in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gerichtet werden. Wer als Versicherungsnehmer eine Änderung von Anschrift oder Name nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse als zugegangen gilt – und zwar drei Tage nach dem Absenden. Dasselbe gilt, wenn eine als Gewerbebetrieb abgeschlossene Versicherung an eine neue gewerbliche Niederlassung verlegt wird und dies nicht angezeigt wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Erklärungen mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich die Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an Ihre letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleiche Regelung wie bei einer nicht mitgeteilten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018