Wird ein Pferdehaftpflicht-Vertrag bei der Neodigital vorzeitig beendet, behält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Der Abschnitt zeigt, wie sich der Beitrag bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, bei Rücktritt, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie bei fehlendem oder weggefallenem versicherten Interesse berechnet und wann eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Teil der Beiträge zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die genannte Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit behalten, in der wirklich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gilt ein bestimmter Stichtag, bis zu dem der Beitrag dem Versicherer zusteht. In einigen Fällen kann der Versicherer statt oder neben dem Beitrag eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, und bei arglistiger Absicht ist der Vertrag sogar nichtig.
Häufige Fragen
Bekomme ich meinen Beitrag zurück, wenn ich den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Ja, der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde und der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt?
Fehlt die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Das gilt aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen hat.
Bis wann steht dem Versicherer der Beitrag zu, wenn er wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Vertragsbeginn gar nicht besteht?
Nein, dann besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse absichtlich versichert, um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018