Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – eine Ausnahme gilt jedoch für die Abtretung an den geschädigten Dritten, die ohne Weiteres zulässig ist.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Erlaubnis des Versicherers auf einen anderen übertragen oder als Pfand eingesetzt werden. Nur eine Übertragung an den geschädigten Dritten ist auch ohne diese Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an jemanden weitergeben?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme, bei der keine Zustimmung nötig ist?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, ohne dass der Versicherer zustimmen muss.
Kann der Anspruch verpfändet werden?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-S 2018