Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital sind auch übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private eitgeber wegen eines Personenschadens geltend machen. Damit ist der Versicherungsschutz gegenüber der Grundregelung ausdrücklich erweitert.
Abweichend von der Grundregelung sind zusätzlich übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden mitversichert.
Diese Regressansprüche können von folgenden Stellen geltend gemacht werden:
- Sozialversicherungsträger
- Sozialhilfeträger
- private Krankenversicherungsträger
- öffentliche und private Arbeitgeber
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Hund einen Personenschaden verursacht und eine öffentliche oder private Stelle deshalb Leistungen erbringt, kann diese Stelle die entstandenen Kosten unter Umständen zurückfordern. Solche übergangsfähigen Regressansprüche sind hier zusätzlich zum sonstigen Versicherungsschutz eingeschlossen. Dazu zählen Ansprüche von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Häufige Fragen
Sind Rückforderungen von Sozialversicherungsträgern bei einem Personenschaden abgedeckt?
Ja, übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern wegen Personenschäden sind mitversichert.
Wer kann solche Regressansprüche geltend machen?
Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber.
Gilt der Einschluss auch für Sachschäden?
Der Einschluss bezieht sich auf Regressansprüche wegen Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025