Wer bei der Neodigital eine Hundehaftpflicht abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann greift der volle Versicherungsschutz. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für zwischenzeitlich eingetretene Versicherungsfälle nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht besteht, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags eingetreten ist, nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen. Solange nicht gezahlt wird, beginnt der Versicherungsschutz noch nicht. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss unter bestimmten Voraussetzungen für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall nicht leisten – allerdings nur, wenn man die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat und vorher darauf hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für die Hundehaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags vom Vertrag zurücktreten?
Ja, wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung von der Leistung befreit?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor per Textform oder auffälligem Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025