Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag grundsätzlich in Textform abgegeben werden, etwa per E-Mail, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gerichtet sein. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern nicht das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes verlangt. Sie richten sich an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Wer eine Adress- oder Namensänderung nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift bereits drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt. Dasselbe greift bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, falls der Vertrag unter der Betriebsanschrift geschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nicht, wenn gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe?
Dann genügt für eine an Sie gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regel auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-M-GK 2025