Endet die Hundehaftpflicht der Neodigital vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitragsanteil für die Zeit, in der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Wie viel bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse zurückerstattet wird oder als Geschäftsgebühr anfällt, hängt vom jeweiligen Grund der Beendigung ab.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Versicherer grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit behalten, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Beendigungsgrund – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regeln, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht. In bestimmten Fällen kann der Versicherer statt eines Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen meinen Beitrag zurück?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Fehlte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet – außer, es wurden bereits Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn von Anfang an gar kein versichertes Interesse bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse absichtlich zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils versichert, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde?
Wird der Vertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025