Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital sind übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private eitgeber wegen Personenschäden geltend machen. Dieser Einschluss erweitert den Versicherungsschutz gegenüber der Grundregelung.
Abweichend von der zugrunde liegenden Grundregelung sind übergangsfähige Regressansprüche in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Dieser Einschluss gilt für Regressansprüche wegen Personenschäden von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch einen Personenschaden Kosten entstehen, springen häufig zunächst Stellen wie Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger oder Arbeitgeber ein. Diese können ihre Leistungen anschließend im Wege des Regresses zurückfordern. Solche übergangsfähigen Regressansprüche sind in diesem Versicherungsschutz eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Regressansprüche sind hier mitversichert?
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Gilt der Einschluss auch für Sachschäden?
Der Einschluss bezieht sich ausdrücklich auf Regressansprüche wegen Personenschäden.
Handelt es sich um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes?
Ja, der Einschluss erfolgt in Abänderung der zugrunde liegenden Grundregelung und erweitert damit den Schutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025