Bei der Hundehaftpflicht der Neodigital muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – erst dann greift der volle Versicherungsschutz. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für Versicherungsfälle vor der Zahlung nicht leistungspflichtig.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn bezahlt werden. Wer nicht rechtzeitig zahlt, hat erst ab dem Zeitpunkt der veranlassten Zahlung Versicherungsschutz. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer außerdem vom Vertrag zurücktreten und ist für Schäden vor der Zahlung nicht leistungspflichtig – allerdings nur, wenn er vorher darauf hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für die Hundehaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss fällig. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, ist er frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bin ich versichert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Bei nicht unverzüglicher Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Für einen Versicherungsfall vor der Zahlung kann der Versicherer leistungsfrei sein – jedoch nur, wenn er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich nicht zahle?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wie muss der Versicherer auf die Folgen einer Nichtzahlung hinweisen?
Der Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung muss entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform, zum Beispiel per E-Mail, oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein erfolgen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025