Bei der Hundehaftpflicht von Neodigital unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer ermittelt. Steigt der Beitrag dadurch, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jedes Jahr verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen die Schäden, darf der Versicherer den Beitrag anheben; sinken sie, muss er ihn senken. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, ändert sich der Beitrag zunächst nicht, die Veränderung wird aber später berücksichtigt. Wird der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Schutz ändert, darf der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, ob und wie stark sich mein Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl abgerundet und gilt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge.
Ab welcher Höhe wirkt sich die Veränderung überhaupt auf meinen Beitrag aus?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag erhöht wird?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Muss der Versicherer mich über die Erhöhung informieren?
Ja. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen, und die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025