Bei der Neodigital Hundehaftpflicht lässt sich der Schutz per besonderer Vereinbarung auf bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erweitern, etwa auf Fahrzeuge mit höchstens 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h oder Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Dann greift die gesetzliche Haftpflicht bei Schäden durch deren Gebrauch, sofern nur berechtigte Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis unterwegs sind.
Wenn dieses zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren – ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
- Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Gegen besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf bestimmte Fahrzeuge ausgeweitet werden, die keiner Versicherungspflicht unterliegen – zum Beispiel langsame Kraftfahrzeuge, Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und bestimmte Anhänger. Versichert ist dann die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die durch deren Gebrauch entstehen. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer die Fahrzeuge nutzen und dass auf öffentlichen Wegen nur Personen mit der nötigen Fahrerlaubnis fahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, greifen die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lassen sich zusätzlich in den Schutz einschließen?
Eingeschlossen werden können nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge (ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Wie kommt diese Erweiterung des Versicherungsschutzes zustande?
Sie erfolgt durch besondere Vereinbarung, die im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen festgehalten wird.
Wer darf die eingeschlossenen Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025