Wer bei der Neodigital Hundehaftpflicht dem Versicherer etwas mitteilen will, muss dies in Textform tun – etwa per E-Mail – und die Erklärung an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung mitzuteilen, weil sonst ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes: Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine Namensänderung dem Versicherer nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten in Textform, etwa per E-Mail, an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse aus; dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt wird, unter deren Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, wenn gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gehen, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung oder verlegtem Gewerbebetrieb?
Ja. Die Regelung gilt entsprechend bei einer nicht angezeigten Namensänderung sowie bei der Verlegung der gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung NEO-L-GK 2025