Bei der Fahrradversicherung von Neodigital verliert der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch, wenn er eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer eine Pflicht absichtlich verletzt, muss der Versicherer gar nicht zahlen. Geschieht die Verletzung grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar so stark, wie es dem Grad des Verschuldens entspricht. Will der Versicherungsnehmer eine solche Kürzung vermeiden, muss er selbst nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht absichtlich missachte?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bekomme ich bei grober Fahrlässigkeit gar nichts mehr?
Nein, nicht zwingend. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung nur in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Wer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Der Versicherungsnehmer muss das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit beweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022