Bei der Neodigital Fahrradversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen, also für einen Versicherten. Wer dabei die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, wie die Entschädigung ausgezahlt wird und wessen Kenntnis und Verhalten rechtlich zählen, wird hier geregelt – auch für Fälle, in denen der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen wurde.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Man kann einen Fahrradvertrag für eine andere Person (den Versicherten) abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag liegen allein beim Versicherungsnehmer, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung kann die Zustimmung des Versicherten verlangt werden, und der Versicherte selbst braucht wiederum die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Ob das Wissen und Verhalten des Versicherten rechtlich mitzählen, hängt davon ab, ob er Repräsentant ist und ob er vom Vertragsschluss wusste oder informiert werden konnte.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn er für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung fordern?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wird das Wissen des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Spielt es eine Rolle, ob der Versicherte vom Vertragsabschluss wusste?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder zumutbar war. Sie zählt aber, wenn der Versicherungsnehmer ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022