Die Neodigital Gebäudeversicherung erläutert die Entschädigungsberechnung für Photovoltaikanlagen und sorgt für transparente Schadensregulierung.
1. Grundlagen
Die Entschädigung richtet sich nach Grundlagen der Entschädigungsberechnung.
2. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
3. Teilschaden
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
3.(1) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
c) De- und Remontagekosten;
d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen
(Einliefererhaftung).
3. (2) Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
c) Werkzeuge aller Art
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit
diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt
werden.
3. (3) Der Versicherer entschädigt nicht
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
4. Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Die Entschädigungsleistungist in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
a) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
b) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
6. Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Puntk 5. übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
7. Ertragsausfall
Versichert ist der Ertragsausfall -sofern die Mitversicherung vereinbart ist- wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.
8. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
Es wird dann nur der Teil des nach Punkt 2. (Wiederherstellungskosten ) bis Punkt 6. (Neuwertanteil) ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
9. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.