Die Neodigital Gebäudeversicherung regelt die Kosten für Erdreich-Dekontamination im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen bei Schadensfällen.
1. In der Neodigital Wohngebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
Ersetzt werden Kosten, um
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren.
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt :
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
5. Die Kosten gelten nicht als Aufräumungskosten.
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in "Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung" beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 150.000 EUR begrenzt.