Mit der Neodigital Hausratversicherung sind Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert, sofern dies vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist. Versichert sind unter anderem Gebäude- und Mobiliarverglasungen, Aquarien, Glaskeramikkochfelder sowie künstlerisch bearbeitete Gläser – dazu erfahren Sie, was gilt, was ausgeschlossen ist und wie der Ersatz erfolgt.
1. Versichert sind
- Gebäudeverglasungen: fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser;
- Mobiliarverglasungen: Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen;
- Aquarien, Terrarien aus Glas;
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt;
- Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
- Photovoltaik-/Solarmodule;
- Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie den Glasbruch-Schutz vereinbart haben, sind zerbrochene Scheiben an Ihrem Zuhause und an vielen Einrichtungsgegenständen abgesichert – von Fenstern und Türen über Spiegel und Vitrinen bis hin zu Glaskeramikkochfeldern. Der Versicherer sorgt dafür, dass das kaputte Glas durch gleichwertiges ersetzt und eingebaut wird, und übernimmt notfalls auch das vorläufige Verschließen der Öffnung. Bestimmte Gläser und reine Oberflächenschäden sind allerdings nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Ist der Glasbruch-Schutz automatisch in der Hausratversicherung enthalten?
Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort sind mitversichert, sofern dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist.
Welche Verglasungen sind abgesichert?
Versichert sind Gebäudeverglasungen (z. B. Fenster, Türen, Wintergärten, Lichtkuppeln), Mobiliarverglasungen (z. B. Vitrinen, Spiegel, Sichtfenster von Öfen), Aquarien und Terrarien aus Glas, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sowie Glaskeramikkochfelder inklusive deren Elektrik/Elektronik.
Gibt es eine Höchstgrenze bei künstlerisch bearbeiteten Gläsern?
Ja, für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Was ist vom Glasbruch-Schutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem Photovoltaik-/Solarmodule, Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen sowie undicht gewordene Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Ausgeschlossen sind zudem Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten.
Wie erfolgt der Ersatz bei einem Glasschaden?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt (Naturalersatz). Zusätzlich werden Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) übernommen.