Bei der Neodigital Hausratversicherung entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Erfahren Sie, wann der Versicherer zahlt, wann er kürzen darf, welche Rolle arglistige Täuschung nach dem Schaden spielt und wie das Verhalten von Repräsentanten zugerechnet wird.
Es gibt keine Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Für die Hausratversicherung gilt:
- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Zahlung. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung grundsätzlich kürzen – in der Hausratversicherung verzichtet er jedoch auf diesen Einwand, solange keine Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt wurden. Wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben macht, riskiert den Verlust seines Anspruchs. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Grundsätzlich darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. In der Hausratversicherung verzichtet der Versicherer jedoch auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Wann gilt der Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit nicht?
Der Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Muss ich für das Verhalten anderer Personen einstehen?
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.