Die Neodigital Hausratversicherung leistet im Schadenfall Aufwendungsersatz für Kosten, die zur Abwendung oder Minderung eines Schadens sinnvoll sind – auch wenn sie erfolglos bleiben. Erfahren Sie, welche Aufwendungen ersetzt werden, welche Grenzen gelten und wann ein Vorschuss möglich ist.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen:
- bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
- auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert:
- Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um ihn zu verhindern oder klein zu halten. Die dafür entstehenden Kosten übernimmt die Versicherung – selbst dann, wenn Ihre Bemühungen am Ende nicht erfolgreich waren. Handeln Sie auf Weisung des Versicherers, gelten dabei besondere Erleichterungen. Kosten für Leistungen, die etwa die Feuerwehr ohnehin kostenfrei erbringt, sind hingegen nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Aufwendungen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gilt der Aufwendungsersatz auch bei einem drohenden Schaden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen erhalten?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Sind Kosten für die Feuerwehr abgedeckt?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.