Wer bei der Neodigital Hausratversicherung einen Schaden meldet, kann die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren feststellen lassen. Wie beide Seiten ihre Sachverständigen benennen, welche Fristen gelten und wie ein Obmann bestimmt wird, erfahren Sie hier.
Feststellung der Schadenhöhe:
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen:
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung:
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
- Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
- Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Personen, die der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen darf:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Benennung des Obmanns:
Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Sie und der Versicherer die Schadenhöhe von unabhängigen Fachleuten ermitteln lassen. Jede Seite benennt dafür schriftlich einen eigenen Sachverständigen. Beide Fachleute wählen gemeinsam noch eine dritte Person – den Obmann – als Vermittler. Kommt keine Einigung zustande oder wird eine Frist versäumt, kann das zuständige Amtsgericht eingeschaltet werden.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Wie werden die Sachverständigen benannt?
Jede Partei benennt in Textform – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – einen Sachverständigen. Wer bereits benannt hat, kann die andere Partei auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen, und muss dabei den eigenen Sachverständigen angeben.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Der Versicherer darf keine Mitbewerber des Versicherungsnehmers benennen, keine Personen, die mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, und keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Was passiert, wenn sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.