In der Neodigital Hausratversicherung sorgen Sachverständige im Schadensfall für eine genaue Bewertung und faire Entschädigung. Erfahren Sie, welche Feststellungen sie treffen müssen, wie das Verfahren mit dem Obmann abläuft und wann die Ergebnisse verbindlich sind.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Schaden, können Sachverständige den Umfang und den Wert der betroffenen Gegenstände ermitteln. Sie halten fest, was verloren, zerstört oder beschädigt wurde, und beziffern die Kosten für Wiederherstellung und Wiederbeschaffung sowie die verbliebenen Restwerte. Weichen die Einschätzungen der Sachverständigen voneinander ab, klärt ein Obmann die offenen Punkte. Diese Ergebnisse sind grundsätzlich für beide Seiten bindend – es sei denn, sie weichen erkennbar deutlich von der tatsächlichen Lage ab.
Häufige Fragen
Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten?
Sie enthalten ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit den zugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, die Restwerte der betroffenen Sachen sowie die versicherten Kosten.
Was passiert, wenn kein Unterversicherungsverzicht besteht?
Dann muss zusätzlich der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in den Feststellungen enthalten sein.
Was geschieht, wenn die Feststellungen der Sachverständigen voneinander abweichen?
Der Versicherer übergibt sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte, wobei die Feststellungen der Sachverständigen die Grenzen seines Entscheidungsspielraums bilden. Seine Entscheidung übermittelt er beiden Parteien gleichzeitig.
Sind die Feststellungen für beide Parteien verbindlich?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Unverbindlich sind sie, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Was gilt, wenn die Feststellungen unverbindlich sind?
Dann trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.