Die Neodigital Hausratversicherung übernimmt Rückreisekosten aus dem Urlaub, wenn der Versicherungsnehmer oder eine in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Reise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls abbricht und an den Versicherungsort zurückreist. Erfahren Sie, welche Betragsgrenzen und Reisedauern gelten und in welcher Höhe zusätzliche Reisekosten ersetzt werden.
Die Neodigital Hausratversicherung deckt Rückreisekosten aus dem Urlaub. Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wann ist ein Versicherungsfall erheblich:
- Der Schaden übersteigt voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.
- Die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort ist erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch für Rückreisekosten vom Urlaub oder von der Dienstreise:
- Die Neodigital Hausratversicherung ersetzt Reisemehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
- Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat / Neodigitalgeschäftlich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen, höchstens 6 Wochen.
- Reisemehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen.
- Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während Ihres Urlaubs oder Ihrer Dienstreise zu Hause ein erheblicher Schaden entsteht und Ihre Anwesenheit vor Ort notwendig ist, kann die Hausratversicherung die zusätzlichen Kosten für die vorzeitige Rückreise übernehmen. Ersetzt werden die Mehrkosten in angemessener Höhe – abhängig vom genutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise. Auch mitreisende Personen aus Ihrem Haushalt können berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Versicherungsfall als erheblich?
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
Welche Reisedauer gilt als Urlaubsreise?
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Bis zu welchem Betrag werden Rückreisekosten ersetzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für Rückreisekosten vom Urlaub oder von der Dienstreise besteht Versicherungsschutz bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
Werden auch Kosten für mitreisende Personen übernommen?
Ja, dazu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Muss ich vor der Rückreise etwas beachten?
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor Antritt der Reise an den Schadenort beim Versicherer Weisungen einzuholen.