Die Neodigital Hausratversicherung schützt Ihren gesamten Besitz vor Schäden durch Feuer, Einbruch und Sturm – von Möbeln über Wertsachen bis hin zu Haustieren, Booten und Balkonkraftwerken. Erfahren Sie, welche Sachen zum Hausrat zählen, welche ausgeschlossen sind und welche Entschädigungsgrenzen gelten.
Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen.
Ferner gehören zum Hausrat:
- alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
- Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
- privat genutzte Antennenanlagen, Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke), die den gesetzlichen Regelungen entsprechen (derzeit maximal 600 Watt Ausgangsleistung des Wechselrichters) und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10. dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
- selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
- Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
- Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör.
- Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
- Haustiere, dies sind Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gehalten werden (Beispiele: Hunde, Fische, Katzen, Vögel).
- fremdes Eigentum, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern oder Untermietern des Versicherungsnehmers.
Nicht zum Hausrat gehören:
- Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind als alle in das Gebäude eingefügten Sachen (Beispiele: Einbaumöbel und Einbauküchen) genannt.
- vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
- Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht genannt.
- Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht genannt.
- Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.
- Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (Beispiele: für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
- elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch:
- In der Neodigital Hausratversicherung gehören technische und optische Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, zum Hausrat. Der Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Als Faustregel gilt: Alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen würden, zählt in der Regel zum Hausrat – also Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Wertsachen und auch Haustiere. Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile gehören dagegen normalerweise nicht dazu, ebenso wenig Fahrzeuge oder Dinge, die bereits über einen eigenen Vertrag abgesichert sind. Für bestimmte Gegenstände gelten außerdem eigene Höchstgrenzen.
Häufige Fragen
Gehören Wertsachen und Bargeld zum Hausrat?
Ja, Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen.
Sind Einbaumöbel und Einbauküchen mitversichert?
In das Gebäude eingefügte Sachen wie Einbaumöbel und Einbauküchen gehören zum Hausrat, aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt.
Ist ein Balkonkraftwerk über den Hausrat versichert?
Ja, privat genutzte Stecker-Solaranlagen (Balkonkraftwerke) zählen zum Hausrat, sofern sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen (derzeit maximal 600 Watt Ausgangsleistung des Wechselrichters), ausschließlich der versicherten Wohnung dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Was gehört nicht zum Hausrat?
Nicht zum Hausrat gehören unter anderem Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hausrat von Mietern und Untermietern sowie Sachen, die bereits durch einen gesonderten Versicherungsvertrag abgesichert sind. Auch elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
Bis zu welchem Betrag sind Sicherungsanlagen mitversichert?
Technische und optische Anlagen zur Sicherung des versicherten Hausrates gehören zum Hausrat, wenn sie sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Der Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR und nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.