Bei der Neodigital Hausratversicherung beginnt der Schutz gegen weitere Naturgefahren erst nach einer Wartezeit von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Erfahre, wann diese Wartezeit entfällt und lückenloser Schutz gewährleistet ist.
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Regelung zur Wartezeit entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es hat gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden und der Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt.
- Zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn liegen mehr als 14 Tage.
Was bedeutet das konkret?
Bei neu abgeschlossenem Schutz gegen weitere Naturgefahren gilt eine Anlaufzeit von 14 Tagen, bevor dieser Teil des Schutzes greift. Wer bereits einen entsprechenden Schutz hatte und nahtlos wechselt, oder wer den Vertrag rechtzeitig – mehr als 14 Tage vor dem gewünschten Beginn – beantragt, muss auf diese Wartezeit nicht warten.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit bei weiteren Naturgefahren?
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit läuft ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Wann entfällt die Wartezeit?
Die Wartezeit entfällt, wenn gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Sie entfällt außerdem, wenn zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.
Gilt die Wartezeit auch bei einem nahtlosen Vertragswechsel?
Nein. Wenn bereits gleichartiger Versicherungsschutz gegen weitere Naturgefahren bestanden hat und dieser ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird, entfällt die Wartezeit.