Bei der Neodigital Hausratversicherung besteht nach dem Wiederauffinden gestohlener oder abhandengekommener Sachen eine Anzeigepflicht in Textform. Ob die Entschädigung erhalten bleibt, zurückgezahlt wird oder ein Wahlrecht besteht, hängt davon ab, ob die Sache vor oder nach der abschließenden Zahlung wieder auftaucht.
Anzeigepflicht:
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
- Telefax
- Brief
Entschädigung:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung:
- Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
- Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung:
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen:
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung:
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte:
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren:
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auf, muss man das dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform mitteilen. Wie es dann weitergeht, richtet sich danach, ob die endgültige Entschädigung schon geflossen ist. Wurde noch nicht abschließend gezahlt, bleibt der Anspruch bestehen, sofern man die Sache fristgerecht überlässt. Wurde bereits gezahlt, kann man je nach Fall die Sache gegen Rückzahlung behalten oder sie dem Versicherer überlassen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform (E-Mail, Telefax, Brief) anzuzeigen.
Was gilt, wenn die Sache vor der abschließenden Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung – auch eine anteilig geleistete – zurückzuzahlen.
Kann ich eine wieder aufgetauchte Sache behalten, wenn schon gezahlt wurde?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten je nach voller oder anteiliger Entschädigung die im Beitrag genannten Regelungen.
Was passiert, wenn die wiederherbeigeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer die wiederherbeigeschaffte Sache und ist sie beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Was gilt, wenn ich die Sache zurückholen könnte, es aber nicht tue?
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.