Die Neodigital Hausratversicherung schützt den Hausrat vor Schäden durch Erdbeben, also durch naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens. Wann genau ein Erdbebenschaden als versichert gilt und welche Nachweise der Versicherungsnehmer dafür erbringen muss, erfahren Sie hier.
Die Hausratversicherung gilt bei Erdbeben, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Erdbeben, greift der Schutz nicht automatisch. Der Versicherungsnehmer muss belegen, dass die Erschütterung tatsächlich der Auslöser war – entweder durch nachweisbare Schäden an intakten Gebäuden oder Sachen in der Umgebung oder dadurch, dass der Schaden bei einwandfreiem Zustand der Dinge nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was gilt als Erdbeben?
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Wann gilt die Hausratversicherung bei einem Erdbeben?
Sie gilt, wenn der Versicherungsnehmer einen der beiden genannten Sachverhalte nachweist: entweder Schäden an intakten Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen Sachen in der Umgebung des Versicherungsorts oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Muss ich den Erdbebenschaden nachweisen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss einen der beiden beschriebenen Sachverhalte nachweisen, damit die Hausratversicherung bei Erdbeben gilt.
Reicht ein Schaden am eigenen Hausrat als Beleg aus?
Der Schaden zählt, wenn er wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann – alternativ genügt der Nachweis von Schäden an intakten Gebäuden oder widerstandsfähigen Sachen in der Umgebung.