Bei der Fahrradversicherung von Neodigital wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig, und bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Wer nach einer Mahnung mit mindestens zwei Wochen Zahlungsfrist weiterhin nicht zahlt, riskiert Leistungsfreiheit und eine fristlose Kündigung; zusätzlich regeln Beitragsanpassungsklausel und Tarifmerkmale wie Wohnort, Alter und Vorschäden, wie sich der Beitrag verändern kann.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Beitragsanpassungsklausel
- Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten, Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
- Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
- Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
- Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen (bisherige und künftige Schaden- und Kostenentwicklung) seit der letzten Überprüfung maßgeblich.
- Beitragsänderungen zwischen -5 % und +5 % werden nicht umgesetzt, sondern in der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
- Beitragsreduzierungen von unter -5 % gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5 % ebenfalls, dabei müssen diese aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden vorgetragen werden.
- Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
- Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
- Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.
Tarifmerkmale
Tarifmerkmale sind Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im Versicherungsschein unter der Überschrift „Zusätzlich wurden folgende Tarifmerkmale vereinbart“ dokumentiert. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verändern Sie ein vereinbartes Tarifmerkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen.
Tarifmerkmal Wohnort
- Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers berücksichtigen wir den Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Ihres geänderten Versicherungsscheines zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
- Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden die Altersfaktoren des Versicherers. Der Versicherer überprüft jährlich, ob sich eine Veränderung in der Altersklasse ergibt. Der neue Beitrag wird Ihnen mit der Beitragsinformation mitgeteilt.
- Bei einer Erhöhung können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Der Versicherer teilt Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weist Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Tarifmerkmal Vorschäden
Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Der Versicherer ist berechtigt zu überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag wird je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Beginn des jeweiligen Zeitraums fällig; zahlt man nicht rechtzeitig und hat dies zu vertreten, kommt man automatisch in Verzug. Nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist kann der Versicherer bei fortbestehendem Zahlungsverzug leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen; wird der Beitrag innerhalb eines Monats nachgezahlt, wird die Kündigung unwirksam. Der Beitrag kann außerdem im Rahmen einer Anpassungsklausel überprüft und verändert werden, wobei Änderungen zwischen -5 % und +5 % zunächst nicht umgesetzt werden. Zusätzlich beeinflussen Tarifmerkmale wie Wohnort, Alter und Vorschäden die Beitragshöhe, und bei Erhöhungen besteht ein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Folgebeitrag zahlen?
Der Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht bezahle?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie dies zu vertreten haben. Der Versicherer kann Sie in Textform mit mindestens zwei Wochen Frist mahnen. Bleibt der Beitrag danach offen, kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzug noch rückgängig machen?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Kann ich kündigen, wenn der Versicherer meinen Beitrag erhöht?
Ja. Ergibt sich aus der Beitragsanpassung eine Erhöhung, können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung erfolgen. Auch bei einer Erhöhung durch die Tarifmerkmale Wohnort oder Alter besteht ein solches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022