Wer eine Fahrradversicherung bei Neodigital abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann startet der volle Schutz. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei bleiben, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich gezahlt werden, sobald der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn erreicht ist – bei rückdatiertem Beginn unverzüglich nach Vertragsschluss. Wer nicht rechtzeitig zahlt, erhält Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung veranlasst ist. Bei ausbleibender Zahlung kann der Versicherer außerdem vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern. Beides greift jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat, und die Leistungsfreiheit setzt zusätzlich einen entsprechenden Hinweis voraus.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann greift der Versicherungsschutz, wenn ich verspätet zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei ausbleibender Beitragszahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange die Zahlung nicht veranlasst ist, kann der Versicherer zurücktreten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Muss der Versicherer für einen Schaden zahlen, der vor der Beitragszahlung eingetreten ist?
Nein, für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht leistungspflichtig. Das gilt aber nur, wenn er zuvor auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022