Bei der Fahrradversicherung von Neodigital müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Wer seine Anschrift oder seinen Namen nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer abgegeben werden, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen wollen, reicht in der Regel die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt ausdrücklich etwas anderes. Ihre Mitteilungen sollten an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Haben Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht gemeldet, kann der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an Ihre letzte bekannte Adresse schicken; dieser gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes vorgeschrieben ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Adresse nicht gemeldet habe?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an Ihre letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer nicht gemeldeten Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend, wenn Sie dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022