Bei der Fahrradversicherung von Neodigital gilt eine Gefahrerhöhung als jede Veränderung der Umstände nach Abgabe der Vertragserklärung, durch die ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen und muss sie unverzüglich anzeigen. Verstöße können zur fristlosen oder fristgebundenen Kündigung, zu höheren Beiträgen oder zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit führen.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalles
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen bekannt, in denen sie nachträglich erkannt oder unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden. Sie erlöschen ebenfalls, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, ohne Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung, die nachträglich erkannt wurde oder unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten ist, ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Hat er seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, gilt die Regelung zur anteiligen Leistungskürzung entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bereits bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Eine solche Änderung darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers herbeiführen und muss sie – wenn sie nachträglich bemerkt wird oder unabhängig von seinem Willen eintritt – unverzüglich melden. Der Versicherer kann dann kündigen, einen höheren Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern oder kürzen.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Nicht darunter fällt eine nur unerhebliche Erhöhung oder eine Gefahr, die nach den Umständen als mitversichert gilt.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich melden, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Was kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Der Versicherer kann kündigen – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung fristlos, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Statt zu kündigen kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen.
Kann ich selbst kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die erhöhte Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung neo-mobil-L 2022