Die Neodigital Fahrradversicherung informiert über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und gibt Hinweise zu den Pflichten im Schadenfall.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer und sein Repräsentant sind verpflichtet:
1. Das Fahrrad oder Pedelec zum Schutz gegen Diebstahl bei Nichtgebrauch jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Fahrradschloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Dies gilt auch bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen. Bei der Unterbringung in der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers oder einem ausschließlich von ihm selbst genutzten verschlossenen Raum, entfallen die Verschlussvorschriften.
2. Das versicherte Fahrrad oder Pedelec jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
3. Wenn das versicherte Fahrrad oder Pedelec (auch aus Carbon) keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
1. dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – am schnellsten über unsere App, auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
2. im Falle von Diebstahl / NeodigitalEinbruchdiebstahl / NeodigitalRaub / NeodigitalTeilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad oder Pedelec und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad oder Pedelec in gleicher Art und Güte in Kopie einzureichen.
3. im Falle von Diebstahl / NeodigitalEinbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen.
4. Schäden durch strafbare Handlungen (auch bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub) unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen.
5. bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad oder Pedelec wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EUR übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
6. dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
7. alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.