Die Neodigital Fahrradversicherung informiert über den Umgang mit einem wiedergefundenen Fahrrad und erläutert die entsprechenden Regelungen.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. über die App my Neo) erfolgen.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung:
- Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. - Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und das Fahrrad oder Pedelec zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: - Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann er dem Versicherer das Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts, muss er das Fahrrad oder Pedelec im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer das wiederherbeigeschaffte Fahrrad oder Pedelec und ist dies beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz des abhandengekommenen Fahrrads oder Pedelecs zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt es als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer das zurückerlangte Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm daran zustehen.