Die Neodigital Fahrradversicherung bietet Schutz gegen Diebstahl und erläutert die Bedingungen für die Absicherung von Fahrrädern. Das Fahrrad oder Pedelec muss zum Schutz gegen Diebstahl bei Nichtgebrauch jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Fahrradschloss (kein Zahlenschloss) gesichert werden.
Dies gilt auch bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen. Bei der Unterbringung in der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers oder einem ausschließlich von ihm selbst genutzten verschlossenen Raum, entfallen die Verschlussvorschriften.
Im Falle von Diebstahl / NeodigitalEinbruchdiebstahl / NeodigitalRaub / NeodigitalTeilediebstahl ist die Rechnung für das versicherte Fahrrad oder Pedelec und ggf. fest montierter Anbauteile und die Rechnung für das verwendetet Fahrradschloss im Original einzureichen. Die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad oder Pedelec in gleicher Art und Güte muss in Kopie eingereicht werden..
Das Fahrrad oder Pedelec muss zur Zeit des Diebstahls mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss, kein Zahlenschloss an einem festen Gegenstand (z.B. Laternenpfahl) gesichert werden. Schäden durch strafbare Handlungen wie bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub müssen unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle angezeigt werden.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – am schnellsten über die App der Neodigital Versicherung, auch mündlich oder telefonisch – angeben.
Diebstahlvarianten:
- Diebstahl aus verschlossenen Kfz (wenn das Kraftfahrzeug verschlossen war, Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad oder Pedelec gesondert mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss fest mit dem Fahrradträger verbunden war und auch für Fahrräder und Pedelecs, die mit einem Wasser-, Luftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden
- Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes: Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass das versicherte Fahrrad oder Pedelec abhandengekommen ist. b) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes: Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
- Teilediebstahl für fest mit dem Fahrrad oder Pedelec verbundene Teile (ohne polizeiliche Meldung);
- Raub ist in folgenden Fällen gegeben: a) Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme des versicherten Fahrrads oder Pedelecs auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn das versicherte Fahrrad oder Pedelec ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet wird (einfacher Diebstahl / NeodigitalTrickdiebstahl). b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben: Der Versicherungsnehmer gibt das versicherte Fahrrad oder Pedelec heraus oder lässt es sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Versicherungsnehmer wird das versicherte Fahrrad oder Pedelec weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Zubehör ist versichert: Beleuchtung, Fahrradanhänger, Fahrradhelm, Fahrradkompass, Fahrradkorb, Kartenhalter, Kilometerzähler, Kindersitz, Klingel, Luftpumpe, Trinkflasche, Werkzeug / NeodigitalFlickzeug, Steckschutzblech, Tachometer.
Gepäck ist versichert: Hygieneartikel, Isomatte, Kartenmaterial, Kleidung, Luftmatratze, Regenschutzplane, Schlafsack, Zelt.
Für vorgenanntes Zubehör und Gepäck gemäß Ziffer 1 und 2 besteht Versicherungsschutz, soweit im Versicherungsschein dokumentiert, für a) Beschädigung durch- Straftat eines Dritten- Unfall mit dem versicherten Fahrrad oder Pedelec- Brand b) Verlust durch- Diebstahl- Raub- Einbruchdiebstahl aus einem abgestellten, abgeschlossenen Kraftfahrzeug. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass das Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad oder Pedelec transportiert wird oder daran angebracht ist, bei nicht getragenem Helm an das Fahrrad oder Pedelec angeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht nur während des Gebrauchs des versicherten Fahrrads oder Pedelecs. Die Entschädigungsleistung ist pro Versicherungsfall auf 1.000,- EUR begrenzt. Versichert ist der Neuwert. Die Entschädigungsleistung ist je versicherter Sache auf 300,- EUR pro Versicherungsfall begrenzt.
Nicht versicherte Diebstahlleistungen
- Diebstahlschäden
- Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
In der Neodigital Hausratversicherung sind, sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert.
1. Es erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger abhandengekommen sind.
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in den allgemeinen Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
7. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag.