In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt bei Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland "Mallorca -Deckung":
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen und nachfolgend in Punkt 2 aufgeführten Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
Deckung besteht.
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
2. Versicherte Kraftfahrzeuge gemäß vorstehendem Punkt 1 sind:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse nach a) und b)
a) Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
4. Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
5. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
6. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehendeKfz-Haftpflichtversicherung.