Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung schütz bei Miet-/Pachtsachschäden.
Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
ausschließlich
a) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkone, Loggien und Terrassen.
b) an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen.
c) aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken
und Gebäuden und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die
zu den unter a) und c) genannten Immobilien gehören. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese
Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer als Mieter hiergegen durch eine Glasversicherung besonders versichern kann.
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch bei Beschädigung oder Abhandenkommen von gemieteten, geliehenen, gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen, :
1. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Darunter fallen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien,
Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen.
2. Ausgeschlossen bleiben:
a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
d) Vermögensfolgeschäden;
e) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
f) Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt werden.
3. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist begrenzt auf 30.000,– EUR und beträgt das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.