In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt:
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung
(Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
d) Abweichend sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
- der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern versichert.
e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder versichert.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in, für und bei Institutionen, Unternehmen, Betrieben, Vereinen, Behörden, Gesellschaften und Trägern gleich welcher Rechtsform, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche
a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(Die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind