In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt bei Gewässerschäden (Anlagerisiko) :
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
b) der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch:
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
In der Neodigital Privat-Haftpflicht sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist, mitversichert.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des
Gesamtfassungsvermögens, mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als
Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.