In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt:
Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zur Neodigital Versicherung wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Neodigital Versicherung als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des
bei ihr bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch bei Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers, :
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer
auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages
für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der
Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt